Arbeitszeugnis anfordern: Anspruch, Frist und das richtige Schreiben

Redaktion einschreiben-online-versenden.com

Veröffentlicht am · 3 Min. Lesezeit

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Ohne Arbeitszeugnis fehlt bei jeder Bewerbung ein Baustein. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen als qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (§ 109 GewO).

Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie das Zeugnis förmlich anfordern, warum Ausschlussfristen zur Eile mahnen und welche Möglichkeiten Sie bei einem verweigerten oder schlechten Zeugnis haben.

Ihr Anspruch: einfaches oder qualifiziertes Zeugnis

Das einfache Zeugnis bestätigt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Verlangen Sie ausdrücklich das qualifizierte Zeugnis: es bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten und ist das Dokument, das Personalabteilungen erwarten. Das Zeugnis muss wohlwollend und wahr sein und darf keine versteckten negativen Codes enthalten.

Auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie bei berechtigtem Interesse (etwa Bewerbung, Vorgesetztenwechsel) ein Zwischenzeugnis verlangen.

Fristen: Ausschlussklauseln machen Druck

Der Zeugnisanspruch verjährt regulär in drei Jahren. Aber Vorsicht: viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von nur drei oder sechs Monaten, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen. Fordern Sie das Zeugnis deshalb zeitnah nach dem Ausscheiden schriftlich an, mit konkreter Frist.

Zeugnis verweigert oder zu schlecht: die nächsten Schritte

  • Bei Schweigen: zweite Aufforderung mit kurzer Nachfrist und Hinweis auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
  • Bei einer Note schlechter als 'befriedigend': Berichtigung verlangen; die Beweislast für eine bessere Bewertung liegt allerdings beim Arbeitnehmer.
  • Bei unzulässigen Formulierungen oder Auslassungen (fehlende Dankes- und Wunschformel ist zulässig, aber unüblich): konkrete Änderungswünsche schriftlich benennen.

Auch ausstehender Lohn verfällt durch Ausschlussfristen schneller als gedacht: wie Sie ihn geltend machen, zeigt unsere Vorlage zur Lohnforderung; die Grundsätze des beweisbaren Versands erklärt unser Ratgeber zum Beweiswert des Einwurf-Einschreibens.

Häufige Fragen

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema.

Kann der Arbeitgeber das Zeugnis von einer Ausgleichsquittung abhängig machen?

Nein. Der Zeugnisanspruch besteht unabhängig von sonstigen Erklärungen. Unterschreiben Sie keine Verzichtserklärungen, nur um das Zeugnis zu erhalten.

Muss das Zeugnis unterschrieben sein?

Ja, das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen und von einer ranghöheren, vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO).

Gilt der Anspruch auch für Minijobs und Ausbildung?

Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein Zeugnis; für Auszubildende gilt § 16 BBiG mit eigenen Regeln zum Ausbildungszeugnis.

Quellen und Referenzen

  • § 109 GewO: Anspruch auf ein schriftliches einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis; klare, wohlwollende Formulierung ohne versteckte Merkmale; elektronische Form ausgeschlossen.
  • § 614 BGB: Fälligkeit der Vergütung nach Leistung der Dienste; Grundlage für die Geltendmachung ausstehenden Lohns.