Verjährung von Forderungen: Fristen, Jahresende-Falle und Hemmung
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Jedes Jahr zum 31. Dezember verjähren in Deutschland unzählige Forderungen. Die Grundregel ist einfach: die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
Gefährlich ist ein verbreiteter Irrtum: die außergerichtliche Mahnung stoppt die Verjährung nicht. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten Fristen, was die Verjährung wirklich hemmt und wie Sie das Jahresende ohne Verlust überstehen.
Die wichtigsten Verjährungsfristen
| Anspruch | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Kaufpreis, Werklohn, Honorar, Miete | 3 Jahre ab Jahresende | §§ 195, 199 BGB |
| Mängelansprüche beim Kauf | 2 Jahre ab Ablieferung | § 438 BGB |
| Mängelansprüche bei Bauwerken | 5 Jahre | § 634a BGB |
| Titulierte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | § 197 BGB |
Beispiel: Eine Rechnung vom 15. März 2023 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Bis dahin muss ein verjährungshemmender Schritt erfolgt sein, sonst kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern (§ 214 BGB).
Was die Verjährung hemmt und was nicht
- Hemmt: Klageerhebung, Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 204 BGB), ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), Anerkenntnis des Schuldners, etwa durch Abschlagszahlung (§ 212 BGB: Neubeginn).
- Hemmt nicht: die außergerichtliche Mahnung, und sei sie noch so förmlich versendet. Sie begründet Verzug und liefert Beweise, verlängert die Frist aber nicht.
Praktisches Vorgehen vor Fristablauf
- Forderungen mit Entstehungsjahr auflisten und die Verjährungsjahre markieren.
- Für laufende Fälle rechtzeitig mahnen, mit dokumentiertem Versand: das begründet Verzug und sichert Beweise.
- Bei nahender Verjährung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder ein schriftliches Anerkenntnis des Schuldners einholen (etwa eine Ratenzahlungsvereinbarung).