Mietkaution zurückfordern: Fristen, Abzüge und das richtige Schreiben

Redaktion einschreiben-online-versenden.com

Veröffentlicht am · 3 Min. Lesezeit

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Die Wohnung ist übergeben, die Schlüssel sind abgegeben, aber die Kaution kommt nicht zurück. Die Rechtslage ist mieterfreundlicher, als viele denken: Der Vermieter darf die Kaution nur so lange behalten, wie er sie zur Sicherung konkreter Ansprüche aus dem Mietverhältnis braucht, und muss über sie abrechnen.

Dieser Ratgeber erklärt die übliche Prüffrist, die zulässigen Abzüge und wie Sie die Rückzahlung mit einem datierten, beweisbaren Schreiben einfordern.

Wie lange darf der Vermieter prüfen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zu; je nach Fall werden häufig drei bis sechs Monate genannt. Nur für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teilbetrag länger zurückbehalten, bis die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.

Nach Ablauf der Prüffrist wird der Rückzahlungsanspruch fällig: ab dann können Sie mahnen, Verzugszinsen verlangen und notfalls klagen.

Welche Abzüge zulässig sind und welche nicht

  • Zulässig: offene Mieten, berechtigte Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, vom Mieter zu vertretende Schäden über die normale Abnutzung hinaus.
  • Nicht zulässig: normale Abnutzung (Laufspuren, verblasste Wände), pauschale „Renovierungskosten“ ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel, unbelegte Fantasiebeträge.

Verlangen Sie für jeden Abzug eine nachvollziehbare Abrechnung mit Belegen. Die Kaution ist treuhänderisch gebundenes Geld des Mieters, samt der Zinsen aus der getrennten Anlage (§ 551 Abs. 3 BGB).

So fordern Sie die Kaution beweisbar zurück

  1. Fälligkeit prüfen: Mietende, Übergabedatum und die verstrichene Prüffrist notieren.
  2. Schreiben aufsetzen: Kautionsbetrag, Übergabedatum, Kontoverbindung und eine konkrete Zahlungsfrist (üblich: 14 Tage).
  3. Beweisbar versenden: mit dokumentiertem Einwurf, damit Zugang und Datum belegbar sind.
  4. Bei Fristablauf: Mahnung, dann gerichtliches Mahnverfahren oder Klage; für Beträge bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig.

Streit über Abzüge hängt oft mit Mängeln oder der Betriebskostenabrechnung zusammen; zu Wohnungsmängeln lesen Sie unseren Ratgeber zur Mängelanzeige.

Häufige Fragen

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema.

Verjährt mein Anspruch auf die Kaution?

Ja, in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Warten Sie also nicht zu lange mit der förmlichen Rückforderung.

Darf ich die letzten Mieten mit der Kaution 'abwohnen'?

Nein. Das eigenmächtige Abwohnen der Kaution verletzt den Mietvertrag; der Vermieter kann die offenen Mieten einfordern. Die Kaution wird erst nach dem Ende des Mietverhältnisses und der Prüffrist abgerechnet.

Der Vermieter reagiert gar nicht. Was bringt das Einschreiben dann?

Es dokumentiert Ihre Aufforderung samt Fristsetzung und setzt den Vermieter in Verzug. In einem späteren Verfahren belegt es, dass Sie die Rückzahlung ordnungsgemäß angemahnt haben; Verzugszinsen und etwaige Rechtsverfolgungskosten gehen dann zu seinen Lasten.

Quellen und Referenzen

  • § 551 BGB: Begrenzung der Mietkaution auf drei Nettokaltmieten, Recht auf Ratenzahlung und Pflicht zur getrennten, verzinsten Anlage.
  • § 195 und § 199 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis.